Satzung

Satzung des Vogelschutz- und -liebhabervereins Einhausen e.V.

§ 1

Name und Sitz:
Der Verein trägt den Namen "Vogelschutz- und -liebhaberverein Einhausen e. V." und hat seinen Sitz in 64683 Einhausen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bensheim unter der Nummer 346 eingetragen.

§ 2

Zweck und Aufgabe:
Die Aufgaben des Vereins sind die Pflege der Vogelkunde und der umfassende Schutz der Vogelwelt, insbesondere durch die Schaffung und Erhaltung natürlicher Lebensräume, sowie die Verbreitung des Vogelschutzgedankens durch Veranstaltungen zum Wohl der Menschen, der Vogelwelt und des Naturschutzes.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins anerkennt. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormundes die Mitgliedschaft erwerben.

Aufnahme:
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand.

Austritt:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod.

Ferner durch Austritt, der schriftlich bis zum 31. Dezember des Austrittsjahres zu erklären ist. Der Mitgliedsbeitrag ist für das volle Jahr zu entrichten.

Ausschluss:
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen das Vereinsstatut verstößt. Der Ausschluss wird durch den Gesamtvorstand ausgesprochen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zum Einspruch zu geben.

Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn das Mitglied nicht innerhalb von 14 Tagen gegen die Androhung des Ausschlusses Einspruch beim Vorstand eingelegt hat.

Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 4

Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder können durch den Gesamtvorstand vorgeschlagen und durch die Jahreshauptversammlung ernannt werden.

Voraussetzung zur Ehrenmitgliedschaft sind:
Langjährige aktive Mitgliedschaft und besonders herausragende Verdienste. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5

Geschäftsjahr:
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 6

Bestandteile des Vereins:
Die Jahreshauptversammlung wählt den Gesamtvorstand. Dieser besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1. Jugendleiter
2. Jugendleiter
1. Spartenleiter für Vogelhaltung und Vogelzucht
2. Spartenleiter für Vogelhaltung und Vogelzucht
1 Vogelschutzbeauftragter für Einhausen (sofern Mitglied im Verein)
1 Beauftragter für Nisthilfen und Naturschutzaufgaben
1 Vertreter des Wirtschaftsausschusses
2 Beisitzern.

Der Gesamtvorstand besteht aus 13 Personen.

Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre gewählt.

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 7

Mitgliederversammlungen:
Die Mitgliederversammlungen finden in unregelmäßigem Turnus statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung im Bergsträßer Anzeiger (Lorscher-Einhäuser Tageszeitung) oder dem Nachfolgeblatt.

Nach Ablauf des Geschäftsjahres findet eine Jahreshauptversammlung statt. Diese soll bis Ende Februar des folgenden Jahres stattfinden. Zu der Jahreshauptversammlung ist mindestens 1 Woche vorher schriftlich einzuladen.

Nur die Jahreshauptversammlung ist berechtigt, den Beitragssatz zu ändern.

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Kasse bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu prüfen haben.

Die Jahreshauptversammlung kann die Satzung ändern, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben.

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei jeder Mitglieder-, Vorstands- und Jahreshauptversammlung sind Protokolle anzufertigen, die bei der nächsten Vorstands-, Mitglieder- oder Jahreshaupt- versammlung vorzulesen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern durch ihre Unterschrift zu bestätigen sind.

§ 8

Jahresbeitrag:
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

§ 9

Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Jahreshauptversammlung, bei 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, erfolgen.

Die außerordentliche Jahreshauptversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder es verlangen.

Zur außerordentlichen Jahreshauptversammlung ist schriftlich 1 Woche vorher durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Einhausen, zwecks Verwendung für den Vogel- und Naturschutz.

§ 10

Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt am 18. Januar 2002 in Kraft.